RKSV und QR-Bestellung: was Wirte 2026 wissen müssen

Wenn Gäste per QR-Code bestellen und am Tisch bezahlen, ändert sich am Service viel, an der Registrierkassensicherheitsverordnung nichts. Hier steht, was die RKSV verlangt und worauf Sie bei einem QR-Bestellsystem achten sollten.

Wer eine Registrierkasse braucht

Die Registrierkassenpflicht gilt ab einem Jahresumsatz von 15.000 € je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 € im Jahr überschreiten. Beide Grenzen müssen überschritten sein. Als Barumsatz zählen dabei nicht nur Bargeld, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und vergleichbare elektronische Zahlungen; Überweisungen und Lastschriften dagegen nicht.

Unabhängig davon gilt die Belegerteilungspflicht: Jedes Unternehmen muss bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Gast aushändigen, ab dem ersten Umsatz.

Unternehmensserviceportal: Registrierkassenpflicht · Bundesabgabenordnung § 131b (RIS)

Was die Sicherheitseinrichtung tut

Jede Registrierkasse braucht einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung. Sie signiert jeden Beleg und verkettet die Umsätze chronologisch; der maschinenlesbare Code auf dem Beleg, meist ein QR-Code, trägt diesen Signaturwert.

Die Signatur kann von einer Signaturkarte in der Kasse kommen oder aus der Cloud, über einen Signaturdienst. Für die RKSV zählt, dass jeder Beleg signiert und die Kasse in FinanzOnline registriert ist.

Unternehmensserviceportal: Registrierkassenpflicht · BMF: Handbuch Registrierkassen in FinanzOnline

Startbeleg, Monatsbeleg, Jahresbeleg

Die Inbetriebnahme einer Kasse beginnt mit dem Startbeleg, dem ersten Beleg nach der erfolgreichen Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung; er muss geprüft werden. Am Ende jedes Monats folgt ein Monatsbeleg, ein Beleg über null Euro, der den Stand des Umsatzzählers festhält.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg. Er muss ausgedruckt, geprüft und aufbewahrt werden.

BMF: Handbuch Registrierkassen in FinanzOnline

Was das für QR-Bestellung und Bezahlen am Tisch heißt

Bezahlt ein Gast am Tisch mit Karte, Apple Pay oder Google Pay, ist das ein Barumsatz im Sinne der Registrierkassenpflicht. Für diese Zahlung braucht es also einen signierten Beleg, genau wie an der Kassa.

Fragen Sie deshalb bei jedem QR-Bestellsystem nach: Wer signiert den Beleg? Entweder das System selbst, über eine eigene Sicherheitseinrichtung, oder es übergibt jede Bestellung und Zahlung an Ihre Registrierkasse, die den Beleg erstellt. Ein System, das Zahlungen annimmt, ohne dass irgendwo ein RKSV-Beleg entsteht, löst die Belegerteilungspflicht nicht.

Und: Wie bekommt der Gast seinen Beleg? Wer am Handy bezahlt, steht nicht an der Kassa. Ein digitaler Beleg auf dem Handy des Gastes ist der naheliegende Weg.

Bundesabgabenordnung § 131b (RIS) · Unternehmensserviceportal: Registrierkassenpflicht

Wie GoRunny das löst

GoRunny signiert in Österreich jeden Beleg über fiskaly, einen Cloud-Signaturdienst für die RKSV. Keine Signaturkarte, keine zusätzliche Hardware.

Arbeiten Sie mit einer Kassa, funktioniert GoRunny mit ready2order, helloCash, Lightspeed, gastronovi und SumUp; ohne Kassa läuft GoRunny ganz eigenständig.

Häufige Fragen

Gilt eine Kartenzahlung am Tisch als Barumsatz?

Ja. Nach § 131b BAO zählen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und vergleichbare elektronische Zahlungen als Barumsatz. Überweisungen und Lastschriften zählen nicht.

Brauche ich eine Signaturkarte?

Nicht unbedingt. Die Signatur kann auch aus der Cloud kommen, über einen Signaturdienst. GoRunny nutzt dafür fiskaly.

Ab wann muss ich einen Beleg ausgeben?

Ab dem ersten Barumsatz. Die Belegerteilungspflicht gilt für jedes Unternehmen, auch unterhalb der Grenzen der Registrierkassenpflicht.